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    Wuhrpflicht (Gewässerunterhalt und Uferpflege)

    Eigentümer/innen von Grundstücken, welche an ein Gewässer angrenzen, haben diverse Pflichten und Aufgaben zu beachten.

    Der Gewässerunterhalt besteht aus dem baulichen und dem betrieblichen Unterhalt. Für den baulichen Unterhalt ist in der Regel der Kanton zuständig. Der betriebliche Unterhalt liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Sie kann diesen aber auch an die Anstösser/-innen übertragen. Man spricht dabei von der sogenannten Wuhrpflicht.

    Folgende Unterhaltsarbeiten im Sinne der Wuhrpflicht sind in der Gemeinde Nottwil durch die Anstösser/-innen selber durchzuführen:

    • Reinigung der Gerinnesohle (Beseitigung von Treibgut, Unrat und Auflandungen) damit ein hindernisfreier Wasserlauf gewährleistet wird
    • Mähen des Uferstreifens
    • Gehölzpflege

    Die Gehölzpflege hat unter Berücksichtigung der Heckenschutzverordnung und den Vorgaben zum Gewässerraum zu erfolgen. Die Wuhrarbeiten sind mit den Grundstücknachbarn abzusprechen, um ein durchgehend gleichmässiges, sauberes Gerinne zu erhalten.

    Die Gemeinde Nottwil ersucht die Grundeigentümer/innen diese Arbeiten jeweils bis zum Vegetationsbeginn im Frühling (ca. Ende April) zu erledigen.

    Mit einer ökologisch ausgerichteten Uferpflege können Behörden und Private einen vielfältigen Lebensraum für Pflanzen und Tiere schaffen. Es sind zusätzlich die Informationen für Gewässeranstösser/-innen "Leben an und mit einem Fliessgewässer im Siedlungsraum" zu beachten, welche in Absprache mit dem Kanton Luzern erarbeitet wurden.

    Der Gemeinderat dankt Ihnen für die Pflege des Gewässers und des Gewässerraumes.

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