Grundsätzlich liegt der Schulweg im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, wie ihr
Kind den Schulweg zurücklegen soll. Das Gemeindewesen hat nur
dann geeignete Massnahmen zu ergreifen, wenn der Schulweg für einzelne Schülerinnen oder Schüler unzumutbar ist. Der Gemeinderat hat dies in den Richtlinien «Schüler/innen-Transport» geregelt.